
SATZUNG DER STIFTUNG "HILFSWERK DEUTSCHER
ZAHNÄRZTE FÜR LEPRA- UND NOTGEBIETE
(C.H. Bartels Fund)"
PRÄAMBEL
Im Bewusstsein des Elends der Armen und der Kranken dieser Welt und in
der Erkenntnis der humanitären Verpflichtung, diesen Menschen das
Leben menschlicher zu gestalten, zur Gesundung zu verhelfen und ihrem
Dasein wieder einen Sinn zu geben, wird diese Stiftung errichtet.
Nachdem die seit 01.12.1981 auf rein privater Initiative betriebene
"Patenschaft deutscher Zahnärzte" ein so nachhaltiges Echo der
Hilfsbereitschaft gefunden hat, erscheint es notwendig und sinnvoll,
eine eindeutige rechtliche Basis für zukünftiges Handeln zu schaffen
Stifter ist der Zahnarzt
C. H. Bartels, Göttingen, Initiator und bisheriger Leiter der
Initiative "Patenschaft deutscher Zahnärzte für Lepragebiete".
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen: "Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
für Lepra- und Notgebiete (C.H. Bartels Fund)"
Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Der Sitz ist Göttingen.
§2 Aufgaben und Ziele
1.
Die Stiftung verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Zweck der Stiftung ist die karitative Hilfe in Lepra- und Notgebieten, wobei
diese Hilfe regelmäßig außerhalb, in besonderen Notlagen auch in Deutschland
geleistet werden kann,
durch Errichtung, Unterstützung und Betreibung von:
a) zahnklinischen einschl. zahntechnischer Einrichtungen,
b) ärztlichen und zahnärztlichen Ambulatorien,
c) Krankenhäusern,
d) Rehabilitationsdörfern für ehemalige Leprakranke, vornehmlich für
Kinder
3.
Darüber hinaus verfolgt die Stiftung folgende Zwecke:
a) Errichtung von Schulen und Ausbildungsstätten für Lepra-.
Flüchtlings- und Waisenkinder,
b) Vermittlung von "Paten" und Betreuung von Lepra-, Flüchtlings- und
Waisenkindern,
c) Unterstützung Leprakranker und besonders Bedürftiger mit
Sachspenden, in Ausnahmefällen deren verantwortliche Institutionen
auch mit Geldmitteln,
d) Ausbildung von ärztlichen Helfern und Ausstattung mit vornehmlich
zahnärztlichen Instrumenten und Medikamenten (analog der "Barfußärzte"
in China).
§3 Vermögen
1.
Die Stiftung wird mit einem Vermögen in Höhe von DM 50.000,--
errichtet, das von der am 01.12.1981 gegründeten "Patenschaft
deutscher Zahnärzte" zur Verfügung gestellt wird.
2.
Das Vermögen kann durch Zuwendung erhöht werden. Im übrigen können
Zuwendungen von der Stiftung auch unmittelbar und ausschließlich für
den Stiftungszweck verwendet werden, wenn dies bei der Zuwendung
ausdrücklich bestimmt wird.
3.
Die "Patenschaft deutschen Zahnärzte" wird ihr gesamtes Vermögen als
Stiftungsvermögen und als Zustiftungen zur Verfügung stellen. Soweit
eine förmliche Übertragung erforderlich ist, wird die Stiftung hierbei
unverzüglich nach Errichtung mitwirken.
§4 Stiftungsvermögen und Zuwendungen
1.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen an die Stiftung
sind ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
2.
Die Erträge und Zuwendungen dürfen ganz oder teilweise einer Rücklage
zugeführt werden, soweit das erforderlich ist, um den Zweck der
Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2
dieser Satzung.
3.
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
§5 Organ der Stiftung
1.
Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium (Vorstand). Es besteht
aus dem Vorsteher, dessen Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern
2.
Der Vorsteher wird vom Kuratorium gewählt. Das Kuratorium wählt ferner
seinen Stellvertreter.
3.
Aus wichtigem Grunde können Kuratoriumsmitglieder mit einer Mehrheit
von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden. Für die Abberufung des
Vorstehers bedarf es eines einstimmigen Beschlusses durch die übrigen
Mitglieder. Die Berufung von Kuratoriumsmitgliedern bedarf eines
einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums.
4.
Veränderungen innerhalb des Kuratoriums sind der Stiftungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige muss die maßgebende Niederschrift
und die Annahmeerklärung des Gewählten sowie ggf. der Nachweis des
Ausscheidens beigefügt werden.
5.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten
keine Aufwandsentschädigung.
6.
Eine Vertretung im Kuratorium ist nur ausnahmsweise zulässig. Ein
Mitglied des Kuratoriums kann nur durch ein anderes
Kuratoriumsmitglied vertreten werden.
Die Vertretung ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachzuweisen. Ein Mitglied des Kuratoriums darf höchstens zwei
Kuratoriumsmitglieder vertreten.
§6 Aufgaben des
Kuratoriums
1.
Das Kuratorium verwaltet die Stiftung.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, die Stiftung
ordnungsgemäß zu verwalten. Kuratoriumsmitglieder, die ihre Pflicht
schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet Sie haben für die Sorgfalt
einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Gegenstand und Umfang seiner Befugnisse werden durch die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Stiftungszwecks
bestimmt
2.
Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, die von
grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstehers und des stellv. Vorstehers aus seiner Mitte,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstehers,
c) Entlastung des Vorstehers,
d) Feststellung des Haushaltsplanes,
e) Planung der durchzuführenden Hilfsmaßnahmen,
f) Veränderungen in der Anlage des Stiftungsvermögens und Verwendung
von Zuwendungen.
3.
Das Kuratorium leitet der Stiftungsbehörde den Jahresbericht innerhalb
von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu.
4.
Die Jahresabrechnung ist von der Prüfstelle der
Bundeszahnärztekammer
(BZÄK) zu erstellen. Der von dieser über die Prüfung zu fertigende
Bericht ist mit folgendem Testat zu versehen:
"Die besonderen Wirtschaftsbestimmungen der Stiftungssatzung und des §
6 NstiftG sind eingehalten worden. Die wirtschaftliche Tätigkeit der
Stiftung hat sich im Rahmen des Stiftungszwecks gehalten."
§7 Aufgaben des Vorstehers
1.
Der Vorsteher vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben sachverständiger
Personen bedienen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle
der stellv. Vorsteher.
2.
Der Vorsteher führt die laufenden Geschäfte des Kuratoriums. Ihm
obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des
Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
b) Erstattung des Jahresberichts über die Erfüllung des
Stiftungszwecks mit Vermögensübersicht und Jahresabrechnung gegenüber
dem Kuratorium und Einreichung bei der Stiftungsbehörde bis zum 31.05.
des folgenden Geschäftsjahres,
c) Vorlage des Haushaltsentwurfes beim Kuratorium für das folgende
Geschäftsjahr .
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§8 Verfahren des
Kuratoriums
1.
Das Kuratorium tritt in jedem Jahr mindestens einmal zusammen. Auf
Verlangen von 3 Kuratoriumsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen
2.
Der Vorsteher lädt zur Sitzung des Kuratoriums mit einer Frist von
mindestens 4 Wochen ein. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann
verzichtet werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind.
Die Sitzungen werden vorn Vorsteher geleitet.
3.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Kuratoriumsmitglieder anwesend oder vertreten sind und der Vorsteher
anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden oder vertretenden Kuratoriumsmitglieder, sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorstehers den Ausschlag
4.
In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen.
Werden Beschlüsse fernmündlich gefasst, bedürfen sie einer
nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
5.
Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsteher zu unterschreiben und allen Kuratoriumsmitgliedern
zuzusenden ist.
§9 Satzungsänderungen
1.
Die Satzung kann geändert werden, wenn sich die Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck
nicht berühren,
sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der
Stiftung nicht wesentlich ändern oder die Erfüllung des
Stiftungszwecks erleichtern.
2.
Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, ist eine
Bescheinigung des Finanzamtes darüber einzuholen, dass die
beabsichtigte Regelung steuerunschädlich ist.
3.
Beschlüsse über die Änderungen der Satzung müssen mit einer Mehrheit
von ¾ aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Für
Satzungsänderungen. die den Stiftungszweck berühren, ist ein
einstimmiger Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.
4.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§10 Aufhebung
1.
Der Beschluss, durch den die Stiftung aufgehoben wird, muss von allen
Kuratoriumsmitgliedern einstimmig gefasst werden.
2.
Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung der
Stiftungsbehörde.
3.
Das Vermögen der Stiftung fällt bei ihrer Aufhebung an die
Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammer Niedersachsen zu
gleichen Teilen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für
mildtätige Zwecke.
§11 Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen; die
Aufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Genehmigung durch die
Stiftungsbehörde in Kraft.
Gemäß §§ 3 und 7 Satz 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom
24.07.1968 (Nieders. GVBl. S. 119) in der Fassung vom 20.12.1985 (Nieders.
GVBl. S. 609) genehmige ich als zuständige Stiftungsbehörde die vorstehende
Neufassung der Satzung der "Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte für Lepra
und Notgebiete (C.H. Bartels fund) nach dem Stand vom 17.02.2003
Braunschweig, den 26. Februar 2003
Bezirksregierung Braunschweig
301.7.11741/40-87
Im Auftrage
Cramme